Sonnige und absolut ruhige Aussichtslage - exklusives Penthouse mit ca. 133 m² Wohnfläche und ca. 83 m² Dachterrasse
- schönes großes Wohn-/Esszimmer mit traumhaften Ausblick über Linz
- 1 Master-Schlafzimmer mit eigenem Badezimmer (Badewanne, Dusche, WC)
- 2 weitere Schlafzimmer/Kinderzimmer/Büro
- Zweites Badezimmer mit Badewanne und Dusche, getrennte Toilette
- großer gefliester (Abstell-) Raum mit Platz für zB. eine Sauna
- alle Zimmer haben einen Zugang zur Dachterrasse
- Lift von der Tiefgarage direkt in die Wohnung
- großzügiges Kellerabteil, 2 Stellplätze in der hauseigene Tiefgarage
Ausstattung
Massivbauweise, Fußbodenheizung, Feinsteinzeugfliesen (60x60cm), Landhausdiele (2100x190x9,5mm), Wohnungseingangstür WK3, Bäder mit Fenster, Badewanne und Dusche, Terrassentüren mit barrierefreien Schwellen, Luftwärmepumpe, zentrale Wohnraumlüftung, Klimaanlage, Bus System, Raffstore, Velux Dachflächenfenster Oberlichtenfenster mit Beschattung & Lüftungsfunktion, Beleuchtungsausstattung, bündige Türen, Aufzug von der Garage direkt in die Penthouse-Wohnung, 2 Tiefgaragenstellplätze, Tiefgarage mit E-Ladestationvorbereitung, Photovoltaik-Anlage 6,84 KWp
Im Wohnbereich findet man edle Holzböden (Landhausdiele Eiche). Die Badezimmer, WCs sowie der Abstellraum/Saunabereich sind mit großformatigen Feinsteinzeugfliesen ausgestattet. Die Kunststoff-Alu Fenster sowie das großzügige Aluportal in den Wohnräumen sind mit einem elektrischen Sonnenschutz versehen.
Eigene Tiefgarage
In der hauseigenen Tiefgarage stehen den zukünftigen Bewohnern 17 Stellplätze zur Verfügung. Zum Penthouse gehören 2 Stellplätze.
Wohnen am Fuße des Pöstlingbergs – ländlich und trotzdem stadtnahe
Urfahr gehört zu einer der beliebtesten Wohngegenden von Linz und zeichnet sich durch erstklassige Lebensqualität und weitläufige Grünflächen aus. Die exklusive Lage des Objekts bietet daher viel Raum zur Erholung und einen direkten Zugang zur Natur. Ob bei einem gemütlichen Spaziergang oder einer Fahrt mit der legendären Pöstlingbergbahn, hier können die Bewohner ihre Seele baumeln lassen und den herrlichen Ausblick auf die Linzer Innenstadt genießen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Fotos teilweise um Visualisierungen bzw. Renderings handelt.
Die aus planerisch-gestalterischen Gründen in den Visualisierungen eingesetzten Ausdrucksmittel wie z.B. Einrichtungsgegenstände, Küchenausstattung, Lamellenpergola, etc. stellen keine Vertragsgrundlage dar. Visualisierungen sind als symbolhafte Einrichtungsvorschläge zu verstehen und nicht bindend. © Visualisierungen: www.visual-image.at
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Wir möchten höflich darauf hinweisen, dass im Falle eines Kaufes eine ortsübliche Maklerprovision zu bezahlen ist.
Wir weisen darauf hin, dass zwischen dem Vermittler und dem zu vermittelnden Dritten ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis besteht.
Der Vermittler ist als Doppelmakler tätig.
Doppeltätigkeit/Naheverhältnis
Wir weisen Sie höflich darauf hin, dass wir kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sind. Weiters möchten wir Sie höflich auf bestehende wirtschaftliche und familiäre Naheverhältnisse hinweisen. Ein bestehendes wirtschaftliches Naheverhältnis ergibt sich aus regelmäßiger geschäftlicher Verbindung.
Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraum-Verträgen
Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.
Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.
Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.
Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.