Großzügige Geschäftsfläche im Herzen von Linz in der Nähe des Musiktheaters
Gesamtfläche: ca. 228 m2
- große Verkaufsfläche
- Lager
- Abstellraum
- Damen/Herren WC getrennt
- Klimaanlage
- eigener Zugang zum Müllraum
Aufteilung laut Planskizze.
Es besteht die Möglichkeit Stellplätze in der hauseigenen Tiefgarage anzumieten.
Zur Lage:
Das im Herzen von Linz gelegene Objekt, nahe des Musiktheaters, hat eine optimale Anbindung an die öffentlichen Verkehrsmittel. Sowohl von der Landstraße, als auch vom Bahnhof und von der Autobahn ist das Objekt bestens erreichbar. Eine sehr gute Infrastruktur und unzählige Einkaufsmöglichkeiten (die größte Einkaufsstraße in Linz, die Landstraße, sowie die Promenade sind in wenigen Gehminuten erreichbar) sind gegeben.
Lassen auch Sie sich von diesem Objekt überzeugen und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungs- und Besichtigungstermin per E-Mail unter r.lakovsek@aswimmo.at
Wir möchten höflich darauf hinweisen, dass im Falle eines Kaufes eine ortsübliche Maklerprovision zu bezahlen ist.
Doppeltätigkeit/Naheverhältnis
Wir weisen Sie höflich darauf hin, dass wir kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sind. Weiters möchten wir Sie höflich auf bestehende wirtschaftliche und familiäre Naheverhältnisse hinweisen. Ein bestehendes wirtschaftliches Naheverhältnis ergibt sich aus regelmäßiger geschäftlicher Verbindung.
Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraum-Verträgen
Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.
Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.
Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.
Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.