Zum Verkauf steht diese zentral gelegene Altbau-Doppelhaushälfte (sanierungsbedürftig).
Das 1938 massiv errichtete Haus hat einen großen, südlich ausgerichteten Garten. Abgegrenzt wird das Grundstück mit 4 Garagen in massiver Bauweise. Eine weitere Garage befindet sich im Einfahrtsbereich des Grundstückes und diente in der Vergangenheit als Gartenhütte und KFZ Abstellplatz. Bis vor kurzem wurde das Haus noch bewohnt und notwendige Erhaltungsmaßnahmen wurden im Laufe der Jahrzehnte vorgenommen. Alle Leitungen im Haus sind funktionstüchtig, entsprechen jedoch nicht einem zeitgemäßen Zustand. Die bestehende Haussubstanz ermöglicht eine Generalsanierung des Hauses.
Als Alternative ist auch ein Abriss des Bestandshauses mit anschließendem Neubau vorstellbar. Für einen diesbezüglicher Abriss wurde noch keine Abklärungen mit der Behörde vorgenommen und wird vom Verkäufer auch keine Haftung übernommen. Dabei kann nach Einschätzung und Rücksichtnahme der bestehenden Bauvorschriften eine Gesamt-Wohnnutzfläche von bis zu 280 m² möglich sein. Diesbezüglich bestehen Planungsvorschläge von einem renommierten Linzer Architekturbüro. Aufgrund der zentralen Lage ist natürlich eine gute Infrastruktur in unmittelbarer Umgebung.
LAGEBESCHREIBUNG:
Die Liegenschaft befindet sich in sehr zentraler Linzer Lage, im Kaplanhofviertel, unweit der Pädagogischen Hochschule und der Polizeiinspektion Nietschestraße. Außerdem erreicht man in nur wenigen Minuten das Linzer Unfallkrankenhaus. Die Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz, Bushaltestellen (Lederergasse/Gruberstraße) sind fußläufig erreichbar, ist als sehr gut zu bewerten. Von dort aus gelangt man rasch ins Linzer Stadtzentrum. Über die nahe gelegene Autobahnanschlussstelle Hafenstraße ist man in kurzer Zeit auf der A7 Mühlkreisautobahn. Geschäfte des täglichen Bedarfs, wie Supermärkte, Bäcker, Banken, Restaurants sowie Ärzte, Apotheken, Kindergärten und Schulen sind rund um das Objekt angesiedelt und auch zu Fuß gut erreichbar. Die Donaulände lockt mit vielen Kunst- und Kultureinrichtungen wie die Tabakfabrik, das Brucknerhaus oder Lentos Kunstmuseum.
Lassen auch Sie sich von diesem Objekt überzeugen und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungs- und Besichtigungstermin per E-Mail unter r.lakovsek@aswimmo.at
Wir möchten höflich darauf hinweisen, dass im Falle eines Kaufes eine ortsübliche Maklerprovision zu bezahlen ist.
Doppeltätigkeit/Naheverhältnis
Wir weisen Sie höflich darauf hin, dass wir kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sind. Weiters möchten wir Sie höflich auf bestehende wirtschaftliche und familiäre Naheverhältnisse hinweisen. Ein bestehendes wirtschaftliches Naheverhältnis ergibt sich aus regelmäßiger geschäftlicher Verbindung.
Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraum-Verträgen
Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.
Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.
Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.
Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.