Baurechtsfläche in zentraler Lage:
- Bebauung auf Baurechtszins: € 1,- netto/m2
- Flächenwidmung: Bauland-Betriebsgebiet
- ca. 3.300 m2 bebaubare Fläche
- Fundamentierung und techn. Unterkellerung liegt vor
- geeignet als Lagerfläche oder für den Bau einer Produktions-/ oder Logistikhalle
Lage:
Die Stadt Haag befindet sich in Niederösterreich, direkt an der Grenze zu Oberösterreich. Haag liegt etwa 80 Kilometer westlich von Wien und ist über die Westautobahn A1 gut erreichbar. Das Grundstück befindet sich auf der halben Strecke zwischen Steyr und der Westautobahn. Die Autobahn verläuft in unmittelbarer Nähe der Stadt und bietet eine schnelle Anbindung an Städte Wien, Linz und St. Pölten. Durch die B42 ist die Stadt Steyr innerhalb von 20 Minuten erreichbar.
Öffentliche Verkehrsmittel: Bahnhof Stadt Haag (4 min.)
Nahversorger/Freizeit: Penny (3 min.) | Billa (4 min.) | Spar (5 min.)
Individualverkehr: Westautobahn, B42, B122
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Wir möchten höflich darauf hinweisen, dass im Falle einer Vermittlung eine ortsübliche Maklerprovision zu bezahlen ist.
Wir weisen darauf hin, dass zwischen dem Vermittler und dem zu vermittelnden Dritten ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis besteht.
Der Vermittler ist als Doppelmakler tätig.
Doppeltätigkeit/Naheverhältnis
Wir weisen Sie höflich darauf hin, dass wir kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sind. Weiters möchten wir Sie höflich auf bestehende wirtschaftliche und familiäre Naheverhältnisse hinweisen. Ein bestehendes wirtschaftliches Naheverhältnis ergibt sich aus regelmäßiger geschäftlicher Verbindung.
Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraum-Verträgen
Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.
Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.
Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.
Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.